Nahrungsergänzungsmittel sind ein großes, aber rechtlich anspruchsvolles Sortiment – die meisten Fehler passieren nicht beim Produkt, sondern bei Anzeige, Kennzeichnung und Werbung. Dieser Beitrag zeigt die zentralen Pflichten für den Onlinehandel.
Anzeigepflicht beim BVL
Wer ein Nahrungsergänzungsmittel erstmals in Deutschland in den Verkehr bringt, muss das Produkt beim Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) anzeigen – in der Regel durch Übermittlung eines Musters des Etiketts. Die Anzeige ist Pflicht des Inverkehrbringers und sollte vor dem Verkaufsstart erfolgen.
Health-Claims-Verordnung: nur zugelassene Aussagen
Nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben unterliegen der europäischen Health-Claims-Verordnung. Erlaubt sind nur Aussagen, die offiziell zugelassen sind – und exakt in der zugelassenen Formulierung und für den jeweiligen Stoff. Freie Wirkversprechen sind unzulässig.
Keine krankheitsbezogenen Aussagen
Aussagen, die auf Vorbeugung, Behandlung oder Heilung von Krankheiten abzielen, sind bei Lebensmitteln generell verboten. „Stärkt das Immunsystem gegen Erkältungen“ oder „senkt den Blutdruck“ sind damit tabu. Das gilt für Produkttexte ebenso wie für Blog und Bewertungen – ein häufiger Abmahngrund, siehe Abmahnfallen im Onlineshop.
Kennzeichnung und Höchstmengen
- Pflichtkennzeichnung nach Lebensmittelinformations-Verordnung: Zutaten, Nährwerte, empfohlene Tagesdosis, Warnhinweise.
- Hinweis, dass Nahrungsergänzung kein Ersatz für eine ausgewogene Ernährung ist, und Warnung vor Überschreitung der Dosis.
- Beachtung von Höchstmengen und Zutaten mit Novel-Food- oder Zulassungsfragen.
- Korrekte Grundpreisangabe und vollständige Pflichtangaben im Shop.
Nahrungsergänzung ist eine von mehreren regulierten Branchen. Den Rahmen dazu gibt die Seite Onlineshop in regulierten Branchen; bei der Umsetzung im Shop unterstützt die E-Commerce-Beratung.
Häufige Fragen
Muss ich Nahrungsergänzungsmittel anmelden?
Ja. Beim erstmaligen Inverkehrbringen in Deutschland ist eine Anzeige beim BVL erforderlich, in der Regel durch Übermittlung des Etiketts. Das ist Pflicht des Inverkehrbringers.
Welche Aussagen sind erlaubt?
Nur nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben, die nach der Health-Claims-Verordnung zugelassen sind – und exakt in der zugelassenen Formulierung. Krankheitsbezogene Aussagen sind generell verboten.
Was darf ich auf keinen Fall bewerben?
Alles, was auf Vorbeugung, Behandlung oder Heilung von Krankheiten abzielt. Solche Aussagen sind bei Lebensmitteln unzulässig und ein klassischer Abmahngrund.
Welche Kennzeichnung ist Pflicht?
Zutaten, Nährwerte, empfohlene Tagesdosis, Warnhinweise, der Hinweis auf keine Ersatzfunktion für ausgewogene Ernährung sowie die Warnung vor Überschreitung der Dosis.
Was ist bei den Inhaltsstoffen zu prüfen?
Höchstmengen und die Frage, ob ein Inhaltsstoff Novel-Food- oder Zulassungsfragen aufwirft. Nicht jeder Stoff ist ohne Weiteres verkehrsfähig.
Dieser Beitrag gibt praktische Orientierung aus Händlersicht und ist keine Rechtsberatung. Die Rechtslage ist teils in Bewegung; für die verbindliche Beurteilung des eigenen Falls ist fachkundiger Rat einzuholen. Stand: Juli 2026.


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