Wer Aceton, Wasserstoffperoxid oder Kaliumnitrat im Sortiment hat, verkauft Ausgangsstoffe für Explosivstoffe – auch dann, wenn das Produkt im Shop „Nagellackentferner“, „Wasserstoffperoxid 12 %“ oder „Pflanzendünger“ heißt. Seit dem 1. Februar 2021 gilt dafür die Verordnung (EU) 2019/1148, in Deutschland durchgeführt vom Ausgangsstoffgesetz. Dieser Beitrag ordnet ein, welche Stoffe betroffen sind, was Sie von Käufern einholen müssen und was davon im Bestellvorgang passieren muss.
Zwei Listen, zwei verschiedene Pflichten
Die Verordnung arbeitet mit zwei Anhängen, und der Unterschied zwischen ihnen entscheidet darüber, was Sie tun müssen.
Anhang I: beschränkte Ausgangsstoffe
Neun Stoffe mit einem Konzentrationsgrenzwert. Oberhalb dieses Werts dürfen sie Privatpersonen weder verkauft noch sonst überlassen werden – entgeltlich so wenig wie unentgeltlich. Unterhalb des Werts ist die Abgabe an Privatpersonen erlaubt.
| Stoff | Grenzwert (Gewichtsprozent) |
|---|---|
| Ammoniumnitrat | 16 % Stickstoffgehalt im Verhältnis zum Ammoniumnitrat |
| Kaliumchlorat | 40 % |
| Kaliumperchlorat | 40 % |
| Natriumchlorat | 40 % |
| Natriumperchlorat | 40 % |
| Nitromethan | 16 % |
| Salpetersäure | 3 % |
| Schwefelsäure | 15 % |
| Wasserstoffperoxid | 12 % |
Anhang II: meldepflichtige Ausgangsstoffe
Neun weitere Stoffe, diesmal ohne Abgabebeschränkung. Verkaufen dürfen Sie sie auch an Privatpersonen – aber verdächtige Transaktionen müssen Sie melden.
- Aceton
- Aluminium als Pulver unter 200 µm
- Calciumammoniumnitrat
- Calciumnitrat
- Hexamin
- Kaliumnitrat
- Magnesium als Pulver unter 200 µm
- Magnesiumnitrat-Hexahydrat
- Natriumnitrat
Magnesiumnitrat-Hexahydrat sowie Aluminium- und Magnesiumpulver sind gegenüber der Vorgängerregelung neu hinzugekommen – wer sein Sortiment zuletzt vor 2021 geprüft hat, sollte genau dort noch einmal hinsehen.
Was Sie von gewerblichen Käufern einholen müssen
Oberhalb der Grenzwerte dürfen Anhang-I-Stoffe nur an professionelle Verwender und andere Wirtschaftsteilnehmer gehen. Dass es sich um einen solchen handelt, müssen Sie prüfen – es genügt nicht, dass jemand eine Firmenanschrift einträgt. Einzuholen sind:
- die Identität der zur Vertretung berechtigten Person, vorgesehen ist ein amtlicher Ausweis wie Personalausweis oder Reisepass,
- Angaben zum Unternehmen,
- die beabsichtigte Verwendung des Stoffes.
Ein Muster für diese Kundenerklärung steht in Anhang IV der Verordnung. Die Angaben sind 18 Monate ab dem Datum der Transaktion aufzubewahren. Bei wiederkehrenden Geschäften reicht eine Erklärung einmal jährlich, solange dieselbe Person das Unternehmen vertritt und die Transaktion nicht wesentlich abweicht.
Wichtig für Shops mit Kleinmengen: Die Prüfpflicht gilt unabhängig von der Menge, ausdrücklich auch für Teströhrchen und Testsets. Eine Bagatellgrenze gibt es nicht.
Deutschland kennt keine Ausnahmegenehmigung
Die Verordnung erlaubt den Mitgliedstaaten, ein Genehmigungssystem einzurichten, über das Privatpersonen beschränkte Stoffe doch erwerben können. Deutschland nutzt diese Möglichkeit nicht. § 10 des Ausgangsstoffgesetzes sagt in drei Sätzen: Ein Genehmigungssystem wird nicht errichtet, Genehmigungen für Mitglieder der Allgemeinheit dürfen nicht erteilt werden, und Genehmigungen anderer Mitgliedstaaten haben hier keine Gültigkeit.
Für den Shop heißt das: Es gibt keinen Nachweis, den ein Privatkunde beibringen könnte. Oberhalb des Grenzwerts ist die Bestellung abzulehnen, Punkt. Wer in seinem Shop ein Feld für eine „Genehmigung“ vorsieht, baut etwas, das es in Deutschland nicht gibt.
Verdächtige Bestellungen: 24 Stunden
Verdächtige Transaktionen sowie das Abhandenkommen oder der Diebstahl erheblicher Mengen müssen innerhalb von 24 Stunden gemeldet werden. Zuständig ist nach § 3 AusgStG die Kontaktstelle des Bundeslandes, in dem Ihr Unternehmen seinen Geschäftssitz hat; bei Abhandenkommen oder Diebstahl die des Landes, in dem der Vorfall passiert ist. Die Länder benennen diese Stellen selbst – in der Praxis sind es die Landeskriminalämter. Rheinland-Pfalz etwa führt dafür eine eigene Meldeadresse beim LKA.
Was verdächtig ist, beschreiben die Behördenmerkblätter aus der Praxis heraus. Genannt werden unter anderem:
- Der Käufer weicht Fragen nach dem geplanten Gebrauch aus oder tritt auffallend nervös auf.
- Er ist mit der üblichen Anwendung des Stoffes nicht vertraut.
- Stoffe werden in ungewöhnlicher Menge oder in einer ungewöhnlichen Kombination nachgefragt.
- Ungewöhnliche Zahlungsweise, etwa hohe Barzahlungen.
- Ungewöhnliche Lieferanschrift oder Liefermethode.
- Der Käufer ist nicht bereit, sich auszuweisen.
Im Versandhandel fällt ein Teil dieser Anhaltspunkte weg – niemand steht nervös vor der Theke. Dafür sind andere besser sichtbar als im Laden: Mehrfachbestellungen desselben Kunden, auffällige Kombinationen im Warenkorb, eine Lieferadresse, die nicht zur Rechnungsadresse passt. Die IHK weist außerdem darauf hin, dass auch ein verdächtiger Kundenkontakt zu melden ist, der gar nicht zur Bestellung geführt hat – eine abgebrochene Anfrage ist also nicht automatisch erledigt.
Was das für den Bestellvorgang bedeutet
Die Pflichten lassen sich nicht sinnvoll nach dem Kaufabschluss erfüllen. Wenn die Erklärung erst per Mail nachgefordert wird, ist die Ware im schlechtesten Fall schon unterwegs. Praktisch braucht ein Shop vier Dinge:
- Erkennen, wann es zählt. Die Pflicht hängt am Artikel, nicht an der Bestellung. Der Shop muss wissen, welche Artikel gelistete Stoffe oberhalb oder unterhalb des Grenzwerts enthalten.
- Die Erklärung im Bestellvorgang aufnehmen. Identität, Unternehmen, Verwendungszweck – nach dem Muster aus Anhang IV.
- Die Bestellung anhalten, bis sie vollständig ist. Nicht stornieren, nicht durchwinken: anhalten, bis geklärt ist.
- 18 Monate nachvollziehbar ablegen. Im Zweifel müssen Sie zeigen können, was Sie wann geprüft haben.
Für Online-Marktplätze empfiehlt die EU zusätzlich automatisierte Verfahren, die erhebliche Mengen, Mehrfachkäufe desselben Kunden oder verdächtige Produktkombinationen erkennen. Ein Haken „Ich bin gewerblicher Käufer“ ist jedenfalls keine Überprüfung – es ist dieselbe Scheinlösung wie der Haken „Ich bin über 18“ beim Jugendschutz.
Nicht zu verwechseln: Mitarbeiter und Lieferkette
Zwei Pflichten gehen im Shopalltag gern unter. Erstens müssen Sie Ihre Abnehmer darüber unterrichten, dass der Stoff einer Beschränkung unterliegt – bei Anhang-I-Stoffen über das Verbot gegenüber Privatpersonen, bei beiden Anhängen über die Meldepflichten. Zweitens muss Ihr Personal wissen, welche Produkte im Sortiment gelistete Stoffe enthalten, und die eigenen Pflichten kennen. Die IHK hält fest, dass beides dokumentiert sein muss.
Wie das bei mir aussieht
In eigener Sache: Die Kundenerklärung ist in meinen Altersprüfungs-Plugins enthalten, weil es technisch dieselbe Aufgabe ist wie der Jugendschutz: Vor dem Versand muss etwas über den Käufer feststehen, und bis dahin darf die Bestellung nicht weiterlaufen. Dieselbe Mechanik, die beim Alter die Zahlung sperrt, hält hier die Bestellung an, bis die Erklärung vollständig ist. Das ändert nichts an den Pflichten oben – die gelten unabhängig davon, womit Sie sie erfüllen.
Quellen
- Ausgangsstoffgesetz (AusgStG) – § 3 Kontaktstellen, § 9 Identitätsnachweis, § 10 kein Genehmigungssystem, § 13 Strafvorschriften, § 14 Bußgeldvorschriften
- Merkblatt der Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd, Rheinland-Pfalz (Stand 01/2024) – Stofflisten mit Grenzwerten und CAS-Nummern, Meldefrist, Verdachtsmomente
- Merkblatt der IHK für München und Oberbayern (Stand 03/2021) – Kundenerklärung nach Anhang IV, Aufbewahrungsfrist, Kleinmengen, Hinweise für den Onlinehandel
- Verordnung (EU) 2019/1148 über die Vermarktung und Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe, ABl. L 186 vom 11.07.2019, S. 1 – geltend seit dem 01.02.2021
Dieser Beitrag gibt praktische Orientierung aus Händlersicht und ist keine Rechtsberatung. Die Grenzwerte und Stofflisten stammen aus den oben genannten Behördenmerkblättern; maßgeblich ist der Wortlaut der Verordnung und des Ausgangsstoffgesetzes in der jeweils geltenden Fassung. Weitere Pflichten regulierter Sortimente sammelt die Seite Onlineshop in regulierten Branchen.
Häufige Fragen
Welche Stoffe fallen unter die Verordnung (EU) 2019/1148?
Zwei Listen. Anhang I nennt neun beschränkte Ausgangsstoffe mit einem Konzentrationsgrenzwert: Ammoniumnitrat, Kaliumchlorat, Kaliumperchlorat, Natriumchlorat, Natriumperchlorat, Nitromethan, Salpetersäure, Schwefelsäure und Wasserstoffperoxid. Anhang II nennt neun meldepflichtige Stoffe ohne Abgabebeschränkung: Aceton, Aluminiumpulver, Calciumammoniumnitrat, Calciumnitrat, Hexamin, Kaliumnitrat, Magnesiumpulver, Magnesiumnitrat-Hexahydrat und Natriumnitrat.
Dürfen Privatkunden diese Stoffe in Deutschland kaufen?
Unterhalb des Grenzwerts ja, oberhalb nicht. Deutschland hat sich gegen ein Genehmigungssystem entschieden: § 10 AusgStG sagt ausdrücklich, dass kein Genehmigungssystem errichtet wird und dass Genehmigungen für Mitglieder der Allgemeinheit nicht erteilt werden dürfen. Genehmigungen aus anderen Mitgliedstaaten gelten hier nicht. Oberhalb der Grenzwerte ist der Verkauf an Privatpersonen damit schlicht verboten – es gibt keinen Weg, das zu beantragen.
Was muss ich beim Verkauf an gewerbliche Kunden einholen?
Sie müssen sich vergewissern, dass der Käufer den Stoff gewerblich verwendet. Dazu gehören die Identität der vertretungsberechtigten Person, Angaben zum Unternehmen und die beabsichtigte Verwendung. Anhang IV der Verordnung enthält dafür ein Muster. Die Angaben sind 18 Monate ab dem Datum der Transaktion aufzubewahren. Bei wiederkehrenden Geschäften genügt eine Erklärung einmal im Jahr, solange dieselbe Person das Unternehmen vertritt und sich die Transaktion nicht wesentlich ändert.
Gilt die Prüfpflicht auch bei kleinen Mengen?
Ja. Das Merkblatt der IHK für München und Oberbayern stellt ausdrücklich klar, dass die Überprüfungspflicht unabhängig von der Menge gilt – auch für Teströhrchen und Testsets. Eine Bagatellgrenze gibt es nicht.
Wie schnell muss ich eine verdächtige Bestellung melden?
Innerhalb von 24 Stunden. Dasselbe gilt für das Abhandenkommen und den Diebstahl erheblicher Mengen. Zuständig ist die Kontaktstelle des Bundeslandes, in dem Ihr Unternehmen seinen Geschäftssitz hat – in der Praxis das jeweilige Landeskriminalamt. Bei Abhandenkommen oder Diebstahl ist die Kontaktstelle des Landes zuständig, in dem der Vorfall passiert ist.
Was passiert, wenn ich mich nicht daran halte?
Das Ausgangsstoffgesetz unterscheidet. Wer entgegen Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung einen beschränkten Ausgangsstoff bereitstellt, verbringt, besitzt oder verwendet, begeht nach § 13 AusgStG eine Straftat mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe; gewerbsmäßig oder als Bande sind es sechs Monate bis fünf Jahre, und der Versuch ist strafbar. Verstöße gegen die Unterrichtungs-, Aufbewahrungs- und Meldepflichten sind Ordnungswidrigkeiten und können nach § 14 AusgStG mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden.
Was muss ein Onlineshop technisch können?
Er muss die Erklärung im Bestellvorgang aufnehmen können, die Bestellung bis zur Vollständigkeit anhalten und die Angaben 18 Monate nachvollziehbar ablegen. Die EU empfiehlt Online-Marktplätzen zusätzlich automatisierte Verfahren, die erhebliche Mengen, Mehrfachkäufe desselben Kunden und verdächtige Produktkombinationen erkennen. Ein reiner Haken im Bestellvorgang erfüllt die Überprüfungspflicht nicht.



